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   FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99   

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FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99 (https://dejure.org/2002,4893)
FG Köln, Entscheidung vom 17.12.2002 - 9 K 4254/99 (https://dejure.org/2002,4893)
FG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 9 K 4254/99 (https://dejure.org/2002,4893)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlungspflichtverletzung bei Entlassungsentschädigungen; Ausschluß einer Änderung der Festsetzung durch Verletzung der Eermittlungspflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 668
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung schließt der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben eine Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen aus, wenn der Behörde vorzuwerfen ist, dass sie die zu einer höheren Steuer führenden Tatsachen bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der endgültigen Steuerfestsetzung hätte feststellen können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.10.1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569 und vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

    Der Steuerpflichtige kann sich jedoch nur dann auf Treu und Glauben berufen, wenn er seinerseits seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 13.07.1990 VI R 109/86, BStBl II 1990, 1047 und IV R 47/96, a.a.O.).

    Eine Verletzung der Ermittlungspflicht (§ 88 AO) liegt allerdings vor, wenn das Finanzamt ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei Prüfung der Steuererklärung sowie eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteile vom 13.11.1985 II R 208/82, BStBl II 1986, 241; vom 20.12.1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585 und IV R 47/96, a.a.O.).

  • FG Köln, 14.02.2001 - 14 K 5161/00

    Verletzung der einem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht durch Änderung

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Zur Auskunft und zur Beibringung von Unterlagen ist der Steuerpflichtige - abgesehen von den rechnerischen Grundlagen der Gewinnermittlung (§ 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG, §§ 56, 60 EStDV) - nach § 93, 97 AO nur verpflichtet, wenn das Finanzamt dies von ihm in Erfüllung seiner behördlichen Amtsermittlungspflicht verlangt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1999, 260 und FG Köln, EFG 2001, 1016).

    Da in den Steuererklärungsvordrucken auch Besteuerungsgrundlagen abgefragt werden, deren Angabe die rechtliche Einordnung der zugrundeliegenden Sachverhaltselemente erfordert, mag sich die Wahrheitspflicht zwar in gewissem Umfang auch auf die rechtlich zutreffende Subsumtion erstrecken (FG Köln, EFG 2001, 1016 m.w.Nw).

    Setzt sich dieses - wie die hier streitige Abfindung - aus einer Vielzahl einzelner Sachverhaltselemente zusammen, ist die Wahrheitspflicht schon dann erfüllt, wenn die Würdigung des Steuerpflichtigen für einen steuerjuristischen Laien vertretbar und nicht offensichtlich willkürlich oder irreführend ist (vgl. FG Köln EFG 2001, 1016).

  • FG Düsseldorf, 18.12.1998 - 11 K 9757/97

    Neue Tatsachen bei Abfindungszahlungen des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Zur Auskunft und zur Beibringung von Unterlagen ist der Steuerpflichtige - abgesehen von den rechnerischen Grundlagen der Gewinnermittlung (§ 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG, §§ 56, 60 EStDV) - nach § 93, 97 AO nur verpflichtet, wenn das Finanzamt dies von ihm in Erfüllung seiner behördlichen Amtsermittlungspflicht verlangt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1999, 260 und FG Köln, EFG 2001, 1016).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in den sogenannten Abfindungsfällen kontrovers ist (vgl. z.B. FG Köln, EFG 2001, 545 und 1016; EFG 1996, 1073; FG Düsseldorf EFG 1999, 260 einerseits und FG Münster, EFG 2319 und 1291 sowie FG Düsseldorf, EFG 2001, 186 andererseits) und der BFH über die bereits anhängigen Revisionen XI R 29/01, XI R 27/01 und XI R 12/00 noch nicht entschieden hat.

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung schließt der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben eine Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen aus, wenn der Behörde vorzuwerfen ist, dass sie die zu einer höheren Steuer führenden Tatsachen bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der endgültigen Steuerfestsetzung hätte feststellen können (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.10.1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569 und vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).
  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Eine Verletzung der Ermittlungspflicht (§ 88 AO) liegt allerdings vor, wenn das Finanzamt ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei Prüfung der Steuererklärung sowie eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteile vom 13.11.1985 II R 208/82, BStBl II 1986, 241; vom 20.12.1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585 und IV R 47/96, a.a.O.).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Eine Verletzung der Ermittlungspflicht (§ 88 AO) liegt allerdings vor, wenn das Finanzamt ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei Prüfung der Steuererklärung sowie eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteile vom 13.11.1985 II R 208/82, BStBl II 1986, 241; vom 20.12.1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585 und IV R 47/96, a.a.O.).
  • BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01

    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    So liegt eine begünstigte Entschädigung nicht vor, wenn die Abfindung für Ansprüche gezahlt worden ist, die der Steuerpflichtige freiwillig aufgegeben hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.09.2002 XI R 53/01, Juris-Nr. STRE 200021030).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00

    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in den sogenannten Abfindungsfällen kontrovers ist (vgl. z.B. FG Köln, EFG 2001, 545 und 1016; EFG 1996, 1073; FG Düsseldorf EFG 1999, 260 einerseits und FG Münster, EFG 2319 und 1291 sowie FG Düsseldorf, EFG 2001, 186 andererseits) und der BFH über die bereits anhängigen Revisionen XI R 29/01, XI R 27/01 und XI R 12/00 noch nicht entschieden hat.
  • BFH, 13.07.1990 - VI R 109/86

    Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Der Steuerpflichtige kann sich jedoch nur dann auf Treu und Glauben berufen, wenn er seinerseits seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 13.07.1990 VI R 109/86, BStBl II 1990, 1047 und IV R 47/96, a.a.O.).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Auszug aus FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99
    Sie muss nach der BFH-Rechtsprechung ausserdem auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet worden sein, darf dem Arbeitnehmer also nicht bereits nach seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag zugestanden haben (vgl. BFH-Urteile vom 20.12.1978 VI R 107/77, BStBl II 1979, 176 und vom 25.08.1993 XI R 8/93, BStBl II 1994, 167).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 8/93

    Vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs.

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 27/01

    Inhalt der Steuererklärung; Mitwirkungspflicht des Stpfl.;

  • BFH, 18.03.1988 - V R 206/83

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides - Definition der

  • FG Köln, 18.01.2001 - 7 K 9214/98

    Ermittlungspflicht des FA und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei

  • FG Düsseldorf, 09.11.2000 - 2 K 3152/99

    Umfang der Mitwirkungs- und Ermittlungspflichten bei steuerbegünstigter

  • FG Köln, 12.06.1996 - 10 K 1473/91

    Abgabenordnung; Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht bei unterlassenen

  • BFH, 17.01.2005 - VI B 4/04

    Abfindungsvereinbarung - Ermittlungspflicht des FA

    Insbesondere ist das zitierte Urteil des FG Köln vom 17. Dezember 2002 9 K 4254/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 668) durch das nachgehende Urteil des BFH in BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911 überholt; in diesem Urteil ist der BFH der Auffassung des FG Köln entgegengetreten, dass vom FA bei einer in der Steuererklärung erklärten "Entschädigung" stets die zugrunde liegende Vereinbarung angefordert werden müsse.
  • FG München, 25.08.2003 - 7 K 4735/00

    "Neue Tatsache" bei erstmaliger Aktivierung eines Geschäftswertes nach

    Die Klägerin hat vielmehr ihrer Mitwirkungspflicht durch Vorlage des Jahresabschluss-Prüfungsberichts, auf dessen Richtigkeit auch sie vertrauen durfte, genügt (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2002 9 K 4254/99, EFG 2003, 668, m.w.N.).
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